Entgegen dem Beschwerdeführer liegt auch betreffend die "unrichtige Bezeichnung" des Klägers bzw. der beklagten Partei keine Rechtsverweigerung vor (Beschwerde, N 6 und N 12 ff.), selbst wenn diese beschwerdeweise vorgebrachten Behauptungen zutreffen sollten. Der Kläger (B._____) wurde unbestrittenermassen als Erbenvertreter eingesetzt, wobei es sich um eine Prozessstandschaft handelt. Damit führt er den Prozess als Partei in eigenem Namen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass er (und nicht die durch ihn vertretenen Erben) im Rubrum des Entscheids vom 17. Dezember 2024 als Kläger aufgeführt wurde.