2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht (Beschwerde, N 1), der Beschwerdegegner habe sich geweigert, einen berufungsfähigen Entscheid zu erlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner ist mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 auf die Klage vom 17. November 2020 nicht eingetreten. Soweit eine der Parteien hiergegen ein Rechtsmittel ergreifen möchte, hat sie – entsprechend den prozessualen Vorgaben und der Rechtsmittelbelehrung – zunächst eine Begründung des Entscheids zu verlangen (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vorliegen der Begründung kann in einem nächsten Schritt bei gegebenen Voraussetzungen die Berufung (vgl. Art.