2.2. 2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass eine materielle Rechtsverweigerung vorliegend von vornherein ausscheidet, da der hier massgebliche Entscheid des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2024 erst in unbegründeter Form ergangen ist und damit naturgemäss nicht beurteilt werden kann, ob es sich um ein offensichtliches Fehlurteil handelt.