2. 2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt. Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2 m.w.H.).