4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7%, zu Lasten des Kantons." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Verfahrens OZ.2020.15 sowie des Protokolls vom 17. Januar 2023 im Verfahren OZ.2020.12. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2025 und am 17. Februar 2025 je eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: