Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 3'972.93, wenn der Entscheid begründet werden muss. 3. Der Kläger und der klägerische Streithelfer werden verpflichtet, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 29'591.50 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17.12.2024 [OZ.2020.15] als nichtig festzustellen.