Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2025.6 (OZ.2020.15) Art. 29 Entscheid vom 20. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgericht Brugg, gegner Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beteiligte sich im Forderungsprozess OZ.2020.15 vor dem Bezirksgericht Brugg als Nebenintervenient zur Unterstützung des Klägers B._____. 2. Das Bezirksgericht Brugg (fortan: Beschwerdegegner) erkannte mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 das Folgende: " 1. Auf die Klage vom 17. November 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 11'918.79 wird dem Kläger und dem klägerischen Streithelfer je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 7'500.00 verrechnet. Sie haben dem Gericht solidarisch Fr. 4'418.79 nachzuzahlen. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 3'972.93, wenn der Entscheid begründet werden muss. 3. Der Kläger und der klägerische Streithelfer werden verpflichtet, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 29'591.50 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17.12.2024 [OZ.2020.15] als nichtig festzustellen. 2. Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht, jedoch in der Besetzung mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und unter Vorbereitung durch eine andere Referentin oder einen anderen Referenten. 3. Eventualiter: Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7%, zu Lasten des Kantons." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Verfahrens OZ.2020.15 sowie des Protokolls vom 17. Januar 2023 im Verfahren OZ.2020.12. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2025 und am 17. Februar 2025 je eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Fälle von Rechtsverzögerung sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist auch bei einer Rechtsverweigerung gegeben (vgl. KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 21 zu Art. 319 ZPO). Gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO; SPÜHLER, a.a.O., N 23 zu Art. 319 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. 2. 2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt. Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieses aber ein offensichtliches Fehlurteil ist. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder -4- gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 m.w.H.). 2.2. 2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass eine materielle Rechtsverweigerung vorliegend von vornherein ausscheidet, da der hier massgebliche Entscheid des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2024 erst in unbegründeter Form ergangen ist und damit naturgemäss nicht beurteilt werden kann, ob es sich um ein offensichtliches Fehlurteil handelt. 2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht (Beschwerde, N 1), der Beschwerdegegner habe sich geweigert, einen berufungsfähigen Entscheid zu erlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner ist mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 auf die Klage vom 17. November 2020 nicht eingetreten. Soweit eine der Parteien hiergegen ein Rechtsmittel ergreifen möchte, hat sie – entsprechend den prozessualen Vorgaben und der Rechtsmittelbelehrung – zunächst eine Begründung des Entscheids zu verlangen (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vorliegen der Begründung kann in einem nächsten Schritt bei gegebenen Voraussetzungen die Berufung (vgl. Art. 308 ZPO), andernfalls die Beschwerde (Art. 319 ZPO), erhoben werden. Ein rechtsmittelfähiger Entscheid liegt damit ohne Weiteres vor und eine Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt auch betreffend die "unrichtige Bezeichnung" des Klägers bzw. der beklagten Partei keine Rechtsverweigerung vor (Beschwerde, N 6 und N 12 ff.), selbst wenn diese beschwerdeweise vorgebrachten Behauptungen zutreffen sollten. Der Kläger (B._____) wurde unbestrittenermassen als Erbenvertreter eingesetzt, wobei es sich um eine Prozessstandschaft handelt. Damit führt er den Prozess als Partei in eigenem Namen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass er (und nicht die durch ihn vertretenen Erben) im Rubrum des Entscheids vom 17. Dezember 2024 als Kläger aufgeführt wurde. Was die angeblich im Rubrum aufgeführte "tatsachenwidrige Wohnsitzadresse" der Beklagten betrifft (Beschwerde, N 21 ff.), ist nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, inwiefern diesbezüglich eine Rechtsverweigerung des Beschwerdegegners vorliegen soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass gewisse Mitglieder des Spruchkörpers "mangels physischer Übergabe der Akten" keine Kenntnis von den zuletzt eingereichten Beweismitteln (gemeint ist damit eine -5- Klagebewilligung vom 1. Februar 2018) zur Eintretensfrage gehabt hätten (Beschwerde, N 1 und N 30 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Einwände, wonach das Gericht bei der Entscheidfindung gewisse Beweismittel nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt bzw. gewürdigt hat, sind ohnehin erst dann möglich, wenn der begründete Entscheid vorliegt, und sind daher im Rechtsmittel gegen den begründeten Entscheid vorzutragen. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner die Klagebewilligung vom 1. Februar 2018 berücksichtigt hat, steht bis zum Vorliegen des begründeten Entscheids vom 17. Dezember 2024 nämlich noch gar nicht fest. In seiner Eingabe vom 17. Februar 2024 bemängelt der Beschwerdeführer ferner, dass die Gerichtsschreiberin Boutellier bis zum 10. Dezember 2024 aus den "stichwortartig erfassten Parteiaussagen kein lesbares, in ganzen Sätzen ausgefülltes Protokoll" erstellt habe. Das Verhandlungsprotokoll wurde – wie der Beschwerdeführer denn auch selber ausführt – auf einem Computer verfasst, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses nicht "lesbar" sein soll. Im Weiteren sind anlässlich der Verhandlung gemachte Ausführungen tatsächlicher Natur nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, so dass grundsätzlich kein Wortprotokoll erforderlich ist (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dem protokollierten Inhalt nicht einverstanden sein sollte, wären diese Beanstandungen zudem mittels eines Gesuchs um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO (und nicht mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde) geltend zu machen, was der Beschwerdeführer offenbar auch getan hat (Eingabe vom 17. Februar 2025, N 8). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 durch die Gerichtsschreiberin Boutellier unterschrieben (act. 350), womit es diesbezüglich den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 235 Abs. 1 lit. f ZPO). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es liege eine materielle Rechtsverweigerung vor, da der Spruchkörper aufgrund der angeblich unrichtigen bzw. unvollständigen Protokollierung offensichtlich fehlerhaft entschieden habe (Eingabe vom 17. Februar 2025, N 12), ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Begründung des fraglichen Entscheids noch nicht vorliegt, was in dieser Hinsicht eine Rechtsverweigerung zum jetzigen Zeitpunkt von vornherein ausschliesst (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Schliesslich stellen auch die übrigen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (N 6 ff.) vorgebrachten Rügen ("unnötige Beiziehung von Akten", "keine Beweisverfügung erlassen", "nicht auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 Abs. 1 Bst. a ZPO hingewiesen") keine Rechtsverweigerungen dar. Es würde sich, sollten die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, allenfalls um Verfahrensmängel handeln, welche im Berufungsverfahren geltend zu machen wären. -6- Nach dem Dargelegten ist weder eine Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner erkennbar, noch ist der Entscheid vom 17. Dezember 2024 nichtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'000.00 (§10 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser