2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'390.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kläger werden verpflichtet, den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'550.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)