Zudem sind die Kläger zu verpflichten, den Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von Fr. 6'790.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), sowie dem für nach dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'550.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Kläger wird abgewiesen.