3. Nachdem die Kläger mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 35'000.00 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf Fr. 3'390.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 14 -