Schliesslich kann aus dem Kontakt der Beklagten bzw. ihres Beraters mit K._____ nichts gegen dessen Unabhängigkeit abgeleitet werden. Der Kontakt erfolgte gemäss Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit Setzungsberechnungen im Rahmen der Vorbereitung ihrer im September 2017 erstatteten Klageantwort und damit erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisabnahme im Januar 2016, in welchem der Gutachter K._____ als gerichtlicher Gutachter fungierte und seine gerichtlichen Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten erstattete.