2.4.3.6. Auch der Einwand der Kläger, dass K._____ sich zur entscheidrelevanten Kausalitätsfrage in seinem Gutachten nicht geäussert habe und folglich darauf nicht abgestellt werden dürfe (vgl. Berufung Rz. 44 ff. und 110), vermag an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Es ist zwar - 13 -