Werde der Grundwasserspiegel einmal abgesenkt und würden dadurch Setzungen hervorgerufen, dann würde ein späteres Anheben bzw. Absinken des Grundwasserspiegels keine neuerliche Setzung hervorrufen, es sei denn, der Grundwasserspiegel würde unter den niedrigsten Stand absinken (act. 488). Selbst wenn der Pumpenschacht auf dem Grundstück der Beklagten für die bereits eingetretenen Schäden ursächlich wäre – wovon nicht ausgegangen wird (vgl. oben) – müsste die Pumpe den Grundwasserspiegel für weitere, lediglich drohende Setzungsrisse unter den bisherigen Stand absenken, was weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird.