Ausserdem habe ein Wässerungsversuch ergeben, dass zwischen den Grundstücken eine Art unterirdische «Trennlinie» bestehe, welche versickerndes Wasser entweder vollständig dem Pumpenschacht der Beklagten oder dem Kellerabgang der Kläger zufliessen lasse (KB 6 S. 19 f., vgl. dazu auch die Abbildung in Anhang A2). Schliesslich habe ein vorgenommenes Präzisionsnivellement mit insgesamt 21 Messpunkten ergeben, dass keine Bewegungen am Wohnhaus oder Carport feststellbar waren, obwohl auch während des Messzeitraums von rund sieben Monaten die Grundwasserpumpe durchgehend in Betrieb gewesen sei (act. 391).