Übereinstimmend ging auch H._____ im Rahmen seines Gutachtens davon aus, dass die Absenkwirkung an der Grundstücksgrenze auf weniger als 0.5 Meter, im Bereich des Untergeschosses des Gebäudes auf weniger als 0.2 Meter einzuschätzen sei (act. 393). Ausserdem habe ein Wässerungsversuch ergeben, dass zwischen den Grundstücken eine Art unterirdische «Trennlinie» bestehe, welche versickerndes Wasser entweder vollständig dem Pumpenschacht der Beklagten oder dem Kellerabgang der Kläger zufliessen lasse (KB 6 S. 19 f., vgl. dazu auch die Abbildung in Anhang A2).