Ausserdem konkretisierte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sich Gebäude nie gleichmässig setzen würden, zumal weder der Untergrund noch das vom Gebäude ausgeübte Gewicht auf den Boden selten gleichmässig seien (act. 493). In der konkreten Konstellation komme hinzu, dass das Gebäude der Kläger, der Carport und der Kellerabgang auf unterschiedlichen Tiefen stehe, was differenzielle Setzungen zusätzlich begünstige (act. 493). Aufgrund dieser Faktoren lässt sich auch aus dem lokalen Auftreten der Risse kein verlässlicher Zusammenhang zum Pumpenbetrieb rekonstruieren.