Auch was die örtliche Konzentration der Risse auf die an den Pumpenschacht angrenzende Ostseite des Gebäudes anbelangt, ist den Ausführungen von H._____ einerseits zu entnehmen, dass sich Setzungen rund um die Liegenschaft der Kläger fänden, namentlich seien solche auch an der Absenkung des Lichtschachts hin zur Westseite des Gebäudes deutlich sichtbar (act. 396). Ausserdem konkretisierte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sich Gebäude nie gleichmässig setzen würden, zumal weder der Untergrund noch das vom Gebäude ausgeübte Gewicht auf den Boden selten gleichmässig seien (act.