Andererseits bestätigte auch der im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begutachtung beauftragte H._____ anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Rissentwicklung keine zuverlässigen Schlüsse auf die Ursachen der Setzungen zuliesse (act. 491). Es gebe diverse Gründe, wie es zu Setzungen kommen könne (act. 487). Jedoch liessen weder die zeitliche noch die örtliche Rissentwicklung zuverlässige Schlüsse auf die Setzungsursache zu, zumal Rissbildungen bei massiven Bauten nicht proportional zu den Bewegungen verliefen, die sie verursachten. Es sei mit anderen Worten nicht so, dass ein Riss direkt nach einer Bewegung entstehe, sondern erst später.