Diese grundlegenden Unterschiede gilt es im Rahmen der Würdigung der Gutachten zu bedenken und lassen Gerichtsgutachten grundsätzlich vertrauenswürdig erscheinen (GROLIMUND/AMMANN, in: Zivilprozessrecht, Zürich 2024, S. 373), während sie die Beweiskraft von Parteigutachten mindern. Dass gerichtliche Gutachten grundsätzlich einen höheren Beweiswert als private Gutachten haben, entspricht auch nach wie vor der Gesetzessystematik, wonach die Gerichtsgutachten gemäss Art. 183 ff. ZPO eine gesonderte Regelung erfahren und damit eine Sonderstellung erhalten (HÜGLI, Beweiswürdigung von Privatgutachten nach der ZPO-Revision, in: Jusletter vom 4. August 2025).