187 Abs. 4 ZPO beide Parteien Gelegenheit -9- haben, sich zu den Fragestellungen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen sowie eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Diese grundlegenden Unterschiede gilt es im Rahmen der Würdigung der Gutachten zu bedenken und lassen Gerichtsgutachten grundsätzlich vertrauenswürdig erscheinen (GROLIMUND/AMMANN, in: Zivilprozessrecht, Zürich 2024, S. 373), während sie die Beweiskraft von Parteigutachten mindern.