Während private Gutachter in einem Auftragsverhältnis zur auftraggebenden Partei stehen und ihr gegenüber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR eine Treuepflicht haben, werden gerichtliche Gutachter vom Gericht als neutrale Institution hoheitlich und ohne Interesse am Fazit, unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie unter Einhaltung der Ausstandsregeln eingesetzt. Überdies erfolgt die konkrete Instruktion des privaten Gutachters ohne Mitwirkung der Gegenpartei, während bei gerichtlichen Gutachten gemäss Art. 185 Abs. 2 ZPO und Art. 187 Abs. 4 ZPO