Die Beweiswürdigung erfolgt grundsätzlich frei und ohne starre Beweisregeln. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig. Gleichwohl ist es bei Gutachten so, dass das Gericht nur bei triftigen Gründen, namentlich bei Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, von ihnen abweichen darf. Dies muss umso mehr bei gerichtlichen Gutachten gelten. Während private Gutachter in einem Auftragsverhältnis zur auftraggebenden Partei stehen und ihr gegenüber gemäss Art.