Als Beweismittel unterliegen sowohl die gerichtlichen als auch die privaten Gutachten der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Dabei ist deren Beweiswert und Überzeugungskraft im Kontext aller Beweise und anhand der konkreten Umstände sowie unter den Kriterien Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu analysieren und daraus eine Überzeugung über die behaupteten Tatsachen zu gewinnen, um festzustellen, ob ein Beweis erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.2; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 173). Die Beweiswürdigung erfolgt grundsätzlich frei und ohne starre Beweisregeln.