2.4.3.2. Zentrale Beweismittel für die Frage der Kausalität sind die im Recht liegenden Gutachten. Dazu gehören sowohl das im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme eingeholte Gutachten der C._____ AG, das im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Gerichtsgutachten von H._____ als auch die im Recht liegenden Privatgutachten. Letztere gelten seit der Revision der Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 nicht mehr als blosse Parteibehauptungen, sondern gehören als Urkunden (Art. 407 f. ZPO i.V.m. Art. 177 ZPO) zu den gemäss Art. 168 Abs. 1 ZPO zulässigen Beweismitteln.