Eine Sonderform der Ursachenkonkurrenz stellt das Zusammenwirken von Teil- oder Mitursachen dar, mithin wenn eine Teilursache zwar ebenfalls adäquat-kausal für den Schadeneintritt ist, doch daneben noch eine oder mehrere andere Ursachen bei der Schadenrealisierung mitgewirkt haben. Eine Teilursache, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, zumal dem Haftpflichtigen nur der tatsächlich auf ihn zurückzuführende Schaden zurechenbar ist (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 41 OR). -8-