Vielmehr ist erforderlich, dass diese andere Ursache die primäre und einzig entscheidende Ursache ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 5.2). Eine Sonderform der Ursachenkonkurrenz stellt das Zusammenwirken von Teil- oder Mitursachen dar, mithin wenn eine Teilursache zwar ebenfalls adäquat-kausal für den Schadeneintritt ist, doch daneben noch eine oder mehrere andere Ursachen bei der Schadenrealisierung mitgewirkt haben.