Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen und die Adäquanz entfällt, wenn eine an sich adäquate Ursache durch eine andere, besonders intensive Ursache so stark überlagert wird, dass die ursprüngliche Ursache für den Schaden rechtlich nicht mehr beachtlich ist bzw. nicht mehr als massgeblich für den Schaden angesehen wird (BGE 130 III 182 E. 5.4). Dass eine andere Ursache als die wahrscheinlichste anzusehen ist, genügt nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass diese andere Ursache die primäre und einzig entscheidende Ursache ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 5.2).