BGE 143 II 661 E. 5.1). Dabei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, ob ein Schaden in einem bestimmten Verhältnis zur ihn verursachenden Handlung steht und der Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit angemessen ist, mithin eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Nachvollziehbarkeit im Rahmen der üblichen Lebenserfahrung gegeben ist.