Neben der Prüfung, ob eine Handlung überhaupt ursächlich für den Schaden ist, ist im Rahmen der Kausalität überdies zu prüfen, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen, und der Zusammenhang nicht durch aussergewöhnliche Umstände unterbrochen wird (sog. adäquater Kausalzusammenhang; BGE 143 II 661 E. 5.1).