Da der entsprechende Nachweis in der Regel schwer zu erbringen ist, ist ein strikter und absoluter Beweis nicht erforderlich. Die klagende Partei hat den Nachweis nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, welches dann als erbracht gilt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise -7- nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 715 E. 3).