2.4.2. Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Erfolg darstellt (BGE 132 III 715 E. 2.2; BGE 128 III 180 E. 2d), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Da der entsprechende Nachweis in der Regel schwer zu erbringen ist, ist ein strikter und absoluter Beweis nicht erforderlich.