Umstritten ist hingegen, ob die Schäden am Gebäude der Kläger auf den Pumpenbetrieb auf dem Grundstück der Beklagten bzw. der damit verbundenen Beeinflussung des Grundwasserspiegels zurückzuführen sind, mithin ob diesbezüglich ein natürlicher sowie adäquater Kausal- -6- zusammenhang besteht. Die Beweislast dafür obliegt den Klägern (vgl. Art. 8 ZGB).