einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 133 II 282 E. 3 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021 E. 2.1, wonach Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage restriktiv auszulegen seien). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies die Klage ab mit der Begründung, es sei zwar erstellt, dass die Beklagten durch den Betrieb der Pumpe und der daraus resultierenden Absenkung des Grundwasserspiegels ihr Nutzungsrecht an ihrem Grundstück in rechtswidriger Weise überschritten hätten. Jedoch gelinge den Klägern der ihnen obliegende Nachweis nicht, dass die auf -5-