3), auf das entsprechende Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und im Übrigen im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben ist, ist die Beurteilung der Frage, ob die Beklagten ihr Eigentumsrecht i.S.v. Art. 679 ZGB überschritten haben, bereits Gegenstand der ebenfalls anhängig gemachten sowie zulässigen Beseitigungs- sowie Unterlassungsklagen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.4.4). Da die Klage auf Feststellung im Verhältnis dazu subsidiärer Natur ist und eine Ausnahme von diesem Grundsatz weder dargetan noch ersichtlich ist, fehlt es den Klägern diesbezüglich an einem Feststellunginteresse, weshalb darauf nicht