1.2. Die klägerischen Rechtsbegehren lauten – unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – auf Beseitigung, Unterlassung sowie Feststellung des angeblich rechtswidrigen Pumpenbetriebs auf dem Grundstück der Beklagten. In prozessualer Hinsicht ist dazu vorwegzunehmen, dass, sofern die Kläger die Feststellung der Überschreitung des Eigentumsrechts der Beklagten verlangen (vgl. Klagebegehren Ziff. 3), auf das entsprechende Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.