2.3. Mit Replik vom 27. November 2017 bzw. Duplik vom 9. April 2018 hielten die Parteien je an den zuvor gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Verfügung vom 1. November 2018 ordnete das Bezirksgericht Lenzburg die Einholung eines Gutachtens an und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutachters sowie zu den zu beantwortenden Fragen. Mit Verfügung vom 4. April 2019 wurde unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Parteien H._____, Dipl. Ing. ETH/SIA, mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde am 27. Juni 2022 eingereicht.