2. Es sei den Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, auf ihrem Grundstück, GB Q._____, Pz.-Nr. aaa, inskünftig eine Wasserpumpe oder ähnliche das Grundwasserregime auf dem Grundstück der Kläger, GB Q._____, Pz.-Nr. bbb, beeinflussende Anlagen neu zu betreiben. 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch den Betrieb der auf ihrem Grundstück, GB Q._____, Pz.-Nr. aaa, befindlichen Wasserpumpe ihr Eigentumsrecht im Sinne von Art. 679 ZGB im Verhältnis zu den Klägern überschritten haben.