1.2. Am 9. Mai 2012 stellten die Kläger beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme aufgrund von Schäden an ihrem Gebäude. Im Zuge dieses Verfahrens wurde ein gerichtliches Gutachten, erstellt durch die C._____ AG, eingeholt. 1.3. Mit Entscheid vom 11. Januar 2016 wurde das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme unter Kostenfolge und Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess zu Lasten der Kläger als gegenstandlos abgeschrieben. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. Mai 2017 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Anträge: