2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Kläger auferlegt. - 12 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'670.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)