Es erscheint angemessen, für das Berufungsverfahren von einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung vor Obergericht und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits ergibt sich eine vom Kläger dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'670.00 (= Fr. 4'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.