Ferner ist der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten als bescheiden einzuschätzen, zumal das Verfassen einer Berufungsantwort für die vor Vorinstanz vollumfänglich obsiegende Partei im vorliegenden Verfahren nicht sonderlich aufwändig erscheint. Es erscheint angemessen, für das Berufungsverfahren von einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 auszugehen.