5.3. Parteientschädigung Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gebührenrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 – Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte keine Kostennote ein. Die Bedeutung des vorliegenden Falls erscheint für den Kläger erhöht, zumal er genau jene X-Rasse züchtet, für die innerhalb der C._____ der Beklagte zuständig ist und es um seine Mitgliedschaft in diesem Verein geht.