5. Prozesskosten 5.1. Kostenverteilung Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtskosten Der Gebührenrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt Fr. 500.00 – Fr. 10'000.00 (§ 7 Abs. 2 GebührD), wobei in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen erscheint. Diese ist dem Kläger aufzuerlegen und wird mit dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).