Der Kläger äusserte sich – einen Tag nach Ablauf dieser Frist – schriftlich gegenüber dem Vorstand des Beklagten (Klagebeilage 6). Nachdem der beklagtische Vorstand am 15. September 2021 dann die Streichung des Klägers als Vereinsmitglied beschlossen hatte, konnte der Kläger sein rechtliches Gehör durch das Einreichen eines schriftlichen Rekurses vom 8. November 2021 (Klagebeilage 7) und durch eine Präsentation an der Generalversammlung vom 30. April 2022 (Klagebeilage 20) wahrnehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7.3.2, S. 24 f.). 4.3. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen. - 11 -