Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beklagte dem Kläger mehrfach die Möglichkeit gegeben hat, sich vor seiner Ausschliessung schriftlich und mündlich zu äussern: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 13. August 2021 über seine allfällige Streichung als Vereinsmitglied informiert, wobei ihm für die Einreichung einer Stellungnahme eine fast 30-tägige Frist gewährt wurde (Klagebeilage 5). Der Kläger äusserte sich – einen Tag nach Ablauf dieser Frist – schriftlich gegenüber dem Vorstand des Beklagten (Klagebeilage 6).