Ob ein Nichtigkeitsgrund anzunehmen wäre, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen würde, der Beklagte hätte sich für das falsche Verfahren (Streichung statt Ausschluss) entschieden, weil keine Streichungsgründe, sondern ausschliesslich Ausschlussgründe (Verstoss gegen Zuchtreglemente) vorgelegen hätten, womit dem Kläger die Möglichkeit genommen worden wäre, mittels Rekurses an das Verbandsgericht der C._____ zu gelangen und von diesem eine fachliche Überprüfung der ihm vorgeworfenen Verstösse gegen die Zuchtreglemente zu erhalten, braucht hier nicht entschieden zu werden.