Klageantwortbeilagen 15 f. und 19 f.) als auch solche für ein Ausschlussverfahren vorgeworfen wurden und es dem Beklagten daher frei stand, welches Verfahren er zur Anwendung bringen wollte. Indem sich der Beklagte für eine Streichung entschied, hat er damit kein falsches Verfahren angewendet, sodass die Argumentation des Klägers (Berufung Rz. 17 f.) in sich zusammenfällt. - 10 -