Der Kläger liegt auch nicht richtig, wenn er ausführt, ihm würden nur Verstösse gegen die Zuchtreglemente vorgeworfen (Berufung Rz. 22). Im Schreiben vom 13. August 2021 (Klagebeilage 5) wird dem Kläger etwa vorgeworfen, er habe in seinem Schreiben vom 5. Mai 2020 an die C._____ zum wiederholten Male den Fachausschuss Zucht, den Vorstand des Beklagten und generell alle anderen Züchter des Beklagten verunglimpft und diese unter anderem als "xxx- vermehrende Damen" bezeichnet. Ferner habe der Kläger in seiner Kandidatur für das Vereinspräsidium den Vorstand und speziell den bisherigen Präsidenten angegriffen und verunglimpft.