Die Vorinstanz ging in der Sache aber davon aus, der Kläger habe die Voraussetzung der Streichung "Störung des guten Einvernehmens im Verein" erfüllt, indem er sich seit einiger Zeit gegenüber dem Beklagten und insbesondere dem Vorstand und seinen Funktionären sehr kritisch geäussert und sich über gemachte Vorgaben hinweggesetzt habe. Zudem habe er sich in der kürzeren Vergangenheit auch als äusserst prozessierfreudig gezeigt, indem er aktiv verschiedene Gerichtsverfahren gegen den Beklagten lanciert und damit bei diesem grösseren administrativen Aufwand verursacht und vereinsinterne Unruhe gestiftet habe (angefochtener Entscheid E. 2.7.2.7).