Weiter kann dem Kläger insoweit gefolgt werden, als er der vorinstanzlichen Erwägung zu widersprechen scheint, wonach diese die Art des anzuwendenden Ausschliessungsverfahrens nicht überprüfen könne, da es die Gründe für eine Ausschliessung nicht prüfen könne (angefochtener Entscheid E. 2.7.2.7 in fine; Berufung Rz. 20). Die Kognition des Gerichts ist einzig hinsichtlich des Ausschliessungsgrunds beschränkt, nicht aber hinsichtlich der gesetzlichen und statutarischen Verfahrensbestimmungen (RIEMER, a.a.O., N. 91 zu Art.